Rechtabbieger darf Fahrspur frei wählen
Beim Rechtsabbiegen in eine zweispurige Fahrbahn darf der Abbiegende auswählen, ob er in die rechte oder linke Fahrspur einfahren will. Das entschied das Amtsgericht Brandenburg.
Grundlage dieses Urteils, über das unter anderem das Portal kostenlose-urteile.de berichtet, war ein Rechtsstreit, der aus einem Unfall im November 2019 resultierte. Ein Kleinbusfahrer bog an einer ampelgesteuerten Kreuzung nach rechts in eine zweispurige Straße ab und wählte beim Abbiegevorgang die linke der beiden Fahrspuren. Parallel dazu bog ein ihm entgegenkommender Pkw links in die gleiche Straße ab – auch er wählte die linke Fahrspur. Es kam zur Kollision und einem Streit über die Schuldfrage. Der Halter des Kleinbusses klagte gegen den Pkw-Fahrer und dessen Versicherung auf Zahlung von Schadensersatz.
Wie das Amtsgericht Brandenburg nun entschied, ein berechtigter Anspruch. In der Begründung argumentierte das Gericht, dass der links abbiegende Pkw-Fahrer dem Kleinbus die Vorfahrt genommen und damit gegen § 9 Abs. 4 StVO verstoßen habe. Weiter erklärte das Amtsgericht Brandenburg, dass es dem Fahrer des Kleinbusses nicht untersagt gewesen sei, sich für die linke der beiden Fahrspuren zu entscheiden. Generell besitze hier der Vorfahrtsberechtigte ein freies Wahlrecht, worauf sich der Linksabbieger in diesem Fall hätte einstellen müssen.