Besondere Härte: Kein Fahrverbot für Lkw-Fahrer?

Von einem Fahrverbot kann zum Beispiel abgesehen werden, wenn einem Berufskraftfahrer in Probezeit deswegen gekündigt werden kann. Aber die Gründe dafür müssen definierter dargelegt werden.

Um mindestens 43 km/h schneller als erlaubt war ein Autofahrer im April 2021 auf der A 3 unterwegs, was ihm eine Geldbuße von 160 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat einbrachte. Auf seinen Einspruch hin setzte das Amtsgericht Wiesbaden die Geldbuße auf das Doppelte fest, hob aber das Fahrverbot auf: Der Betroffene hatte geltend gemacht, erst seit Kurzem als Berufskraftfahrer zu arbeiten und sich noch in der Probezeit zu befinden. Ihm könne ohne Begründung gekündigt werden, was bei einem Fahrverbot zu befürchten sei. Das Gericht erkannte diese Situation als „besondere Härte“ an.

Wenn Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Härte vorliegen, erlaubt es das Gesetz, von einem Fahrverbot abzusehen – der Verlust des Arbeitsplatzes kann im Einzelfall eine solche Härte darstellen. Der Staatsanwaltschaft aber reichten die Behauptungen des Verkehrssünders nicht, sie legte Rechtsbeschwerde ein. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main stellte nun klar: In einem Härtefall brauche es eine ausführliche Begründung und Darlegung der zugrundeliegenden Tatsachen. Die kritiklose Übernahme der Einlassungen des Betroffenen oder von bloßen Vermutungen genügen nicht. Das OLG hob das Wiesbadener Urteil auf; das Amtsgericht muss jetzt weitere Feststellungen zur „Härte“ des Falls treffen.

Oliver Strohschein

  16. Dezember 2022
  von: oliver

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