Das EU-Mobilitätspaket – Wichtige Regelungen und Neuerungen ab 01.01.2025
Demnächst kommt:
- Ausweitung der Mitführungspflicht auf 1 + 56 Tage: Ab dem 31. Dezember 2024 müssen bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten Nachweise für den aktuellen Tag und die vorausgehenden 56 Kalendertage mitgeführt werden.
- Fahrzeuge > 2,5t werden in die Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten (im grenzüberschreitenden Verkehr) aufgenommen
- Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle grenzüberschreitend eingesetzten Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen mit einem analogen oder digitalen Fahrtenschreiber (eingebaut bis 14. Juni 2019) auf den intelligenten Tachographen der 2. Version (Gen2V2) umgerüstet sein.
- Bis zum 19. August 2025 müssen alle grenzüberschreitend eingesetzten Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen, die mit einem Smart Tachografen der 1. Version ausgestattet sind, auf den intelligenten Tachografen der 2. Version (Gen2V2) umgerüstet werden.
- Ab dem 1. Juli 2026 müssen alle grenzüberschreitend eingesetzten Fahrzeuge über 2,5 Tonnen mit einem intelligenten Tachografen der 2. Version (Gen2V2) ausgestattet sein.
Verbot des Verbringens der regelmäßigen Wochenruhezeit (WRZ) im Fahrzeug
Das Verbot, die regelmäßige Wochenruhezeit (WRZ) im Fahrzeug zu verbringen, ist eine zentrale Maßnahme des EU-Mobilitätspakets, die die Arbeitsbedingungen der Fahrer deutlich verbessern soll. In Deutschland gilt dieses Verbot bereits seit 2017. Nun wurde es auf die gesamte EU ausgeweitet. Die Fahrer müssen ihre regelmäßigen WRZ an einem geeigneten Ort mit adäquaten Schlafmöglichkeiten verbringen, um sicherzustellen, dass sie ausreichend erholen und so die Verkehrssicherheit gewährleisten. Diese Regelung trägt auch dazu bei, die Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßentransport besser zu kontrollieren.
Gesetzesgrundlage: Artikel 8 Absatz 8 der VO (EG) Nr. 561/2006
Neue Regelungen für WRZ im grenzüberschreitenden Verkehr
Fahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr, die bis zu 4 Wochen im Ausland tätig sind, können in dieser Zeit zwei aufeinanderfolgende WRZ einlegen. So soll die Abwesenheit der Fahrer vom Wohnsitz reduziert und eine effizientere Tourenplanung eingefordert werden.
Hier greift ebenso eine neue Ausgleichsregelung: Der Ausgleich aus den zwei reduzierten WRZ ist vor der nächsten regelmäßigen WRZ einzulegen. Dies soll den Fahrern eine lange Ruhezeit, im Idealfall am Heimatort, ermöglichen.
Gesetzesgrundlage: Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 3 der VO (EG) Nr. 561/2006 Ausgleichsregel: Artikel 8 Absatz 6b Satz 2 der VO (EG) Nr. 561/2006
Überschreitung der täglichen oder wöchentlichen Lenkzeit im Ausnahmefall
Fahrer dürfen unter außergewöhnlichen Umständen, wie etwa Unwetter, Straßensperrungen oder Streiks, ihre tägliche oder wöchentliche Lenkzeit um bis zu eine Stunde oder um bis zu zwei Stunden (nach einer 30-minütigen Fahrtunterbrechung) überschreiten, um die Heimreise zum Wohnort oder zur Betriebsstätte zu ermöglichen. Diese Regelung erfordert jedoch einen Tachoausdruck, auf dem der Grund für die Ausnahme vermerkt wird. Wichtig ist, dass die verlängerte Lenkzeit durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen wird. Achtung: Vorhersehbare Ereignisse, wie regelmäßige Staus, fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung und sollten bei der Tourenplanung berücksichtigt werden.
- Gilt für: Fahrer auf der Heimreise am Tag vor ihrer Wochenruhezeit
- Überschreitung der Lenkzeit:
- bis zu eine Stunde oder
- bis zu zwei Stunden (Voraussetzung: Einlegen einer 30-minütigen ununterbrochenen Lenkpause)
- Tachoausdruck mit Vermerk dokumentieren
- Ausgleich durch gleichwertige Ruhepause bis zum Ende der dritten Woche nach Ausnahme (in Verbindung mit beliebiger Ruhezeit)
Gesetzesgrundlage: Artikel 12 der VO (EG) Nr. 561/2006 Ausgleichsregel: Artikel 12 Absatz 5 der VO (EG) Nr. 561/2006
Erweiterung der Fähr- und Zugregelung
Die Erweiterung der Fähr- und Zugregelung im Rahmen des EU-Mobilitätspakets ermöglicht es nun, auch Wochenruhezeiten während der Nutzung von Fähren oder Zügen zu unterbrechen. Diese Unterbrechung darf maximal zweimal erfolgen und die Gesamtdauer von einer Stunde nicht überschreiten. Diese Regelung erleichtert insbesondere lange grenzüberschreitende Transporte, da Fahrer ihre Ruhezeiten flexibler gestalten können, ohne gegen die Vorschriften zu verstoßen. Wichtig ist jedoch, dass die Unterbrechungen ordnungsgemäß dokumentiert werden müssen.
Gesetzesgrundlage: Artikel 9 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 561/2006
Regelmäßige Rückkehr des Fahrers an den Wohnort / Betriebssitz
Die neue Vorschrift soll die Arbeitsbedingungen der Fahrer verbessern und längere Abwesenheitszeiten vom Wohnort vermeiden. Sie gilt für alle Fahrer und stellt ein Recht dar, das ihnen zusteht. Zur Dokumentation können Dienstpläne, Fahrkarten, Belege für Reisearrangements oder Fahrtenschreiber-Aufzeichnungen verwendet werden. Es wird sichergestellt, dass Fahrer mindestens alle vier Wochen eine regelmäßige Wochenruhezeit (WRZ) am Wohnsitz verbringen können. Diese Regelung stärkt die soziale Absicherung und unterstützt eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben.
- Rückkehrpflicht innerhalb jedes Zeitraums von vier aufeinanderfolgenden Wochen
- mindestens eine regelmäßige WRZ oder eine WRZ von mehr als 45 Stunden als Ausgleich für eine reduzierte WRZ am Wohnsitz/Betriebsstätte
Gesetzesgrundlage: Artikel 8 Absatz 8a der VO (EG) Nr. 561/2006
Weitere Regelungen des EU-Mobilitätspakets
Urlaub und Krankheit werden jetzt unter dem Symbol „Bett“ im Tachografen erfasst. Mehrfahrerbetrieb: Die Bereitschaftszeit des Beifahrers ist jetzt als Fahrtunterbrechung anerkannt, sofern er den Fahrer beim Fahren nicht unterstützt und die Fahrtunterbrechung 45 min. beträgt
Änderungen bei Ausnahmen
Ausnahmen in allen EU-Ländern
Die Handwerkerregelung wird um die Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern erweitert. Ebenso als Ausnahme gilt (allerdings erst ab 01.07.2026) der grenzüberschreitende Werkverkehr zur Güterbeförderung mit Fahrzeugen zwischen mehr als 2,5 und maximal 3,5t, wobei die Haupttätigkeit des Fahrers nicht das Lenken sein darf.
Ausnahmen, die in den EU-Ländern national umgesetzt werden können
- Beförderung von Transportbeton (VO (EG) Nr. 561/2006 Artikel 13 Buchstabe r)
- Beförderung von Baumaschinen (VO (EG) Nr. 561/2006 Artikel 13 Buchstabe q)
- Inselverkehr: Erweiterung vom Rest des Hoheitsgebietes isolierte Binnengebiete (VO (EG) Nr. 561/2006 Artikel 13 Buchstabe e)
Ausnahmen aufgrund außergewöhnlicher Umstände
Änderung VO (EG) Nr. 561/2006 Artikel 14: EU-Länder können jetzt bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auch ohne Zustimmung der EU-Kommission für eine Dauer bis zu 30 Tagen Ausnahmen von den Lenk- und Ruhezeiten zulassen.
Quelle: DAKO