Der neue Fahrer-Qualifizierungs-Nachweis (FQN)
Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Wie läuft die Beantragung eigentlich ab?
Vorgangsidentifizierung:
1. Prüfung und Bearbeitung eines Antrags auf Ausstellung eines Fahrerquaifizierungsnachweises (FQN; §§ 8 Absatz 2 bis 4, 9 Absatz 1 BKrFQV-E):
Der Antragsteller beantragt bei der zuständigen Behörde einen FQN (§ 8 Absatz 1 BKrFQV-E). Die zuständigen Behörde nimmt die dafür nach § 8 Absatz 2 BKrFQV-E erforderlichen Dokumente und Unterlagen entgegen und prüft diese auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit (§ 8 Absatz 4).
Sie nimmt eine Abfrage im Zentralen Fahreignungsregister (ZFER) sowie im Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) vor und gibt den Antrag in das Fachverfahren ein. Es wird ein Antragsformular sowie eine Vorlage zur Herstellung des FQN ausgedruckt und vom Antragsteller unterschrieben. Die Vorlage wird eingescannt. Die eingereichten Unterlagen werden für das Archivprogramm eingescannt oder in Papierform ab- geheftet. Schließlich wird der FQN über das Fachverfahren bei der Bundesdruckerei GmbH bestellt.
Die Zustellung des FQN erfolgt im Normalfall im Direktversand an den Antragsteller. Nach Herstellung und Versand des Fahrerqualifizierungs- nachweises an den Bürger übermittelt die Bundesdruckerei GmbH den Datensatz an das Kraftfahrt-Bundesamt. Eine gesonderte Erfassung in den einzelnen Datensätzen der zBeh ist nicht erforderlich.
Sofern der Antragsteller einen Expressversand wünscht, erfolgt dieser an die zuständigen Behörde.
Die zuständigen Behörde händigt den FQN dann dem Antragsteller aus.
- Prüfung und Bearbeitung eines Antrags auf Ausstellung eines Fahrerquaifizierungsnachweises als Ersatz nach Verlust, Diebstahl oder Beschädigung (§ 9 Absatz 2 BKrFQV-E): Zu den unter 1. genannten Arbeitsschritten sind im Falle des Verlusts o- der Diebstahls die entsprechenden Dokumente über Verlust beziehungs- weise Diebstahl zu prüfen und ein verloren gegangener oder gestohlener FQN ist zur Sachfahndung auszuschreiben. Im Falle des Ersatzes eines FQN wegen Änderungen oder Beschädigung sind hingegen keine Besonderheiten erkennbar.
- Antrag auf Anrechnung anderer abgeschlossener spezieller Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 5 oder § 4 Absatz 4 BKrFQV-E: Die zuständigen Behörde nimmt den Nachweis über die abgeschlossene spezielle Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme entgegen und prüft diese auf Anrechenbarkeit (Prüfung, ob es sich um eine der in der Verordnung genannten Bescheinigungen handelt und bei Anrechnung auf die Weiterbildung, ob diese bereits einmal in dem Fünfjahreszeitraum angerechnet wurde). Fällt die Prüfung positiv aus, wird die angerechnete abgeschlossene spezielle Maßnahme im Berufskraftfahrerqualifikationsregister vermerkt.
…
4. Aushändigung des Fahrerqualifizierungsnachweises durch die zuständigen Behörde an den Antragsteller im Zuge des Expressversandes:
Wählt der Antragsteller den Expressversand, erfolgt die Lieferung des Fahrerqualifizierungsnachweises an die zuständigen Behörde. Diese händigt den Fahrerqualifizierungsnachweis dann an den Antragsteller aus.
Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-QualifikationsVerordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Feststellung der Gebührenart:
Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-QualifikationsVerordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Bei der Kostenberechnung sind zum einen die von der Bundesdruckerei GmbH erhobenen Kosten für die Ausstellung des FQN als Sachkosten zu berücksichtigen:
- Direktversand (Standard): 9,80 Euro, zuzüglich 19 Prozent MwSt: 11,66 Euro, gerundet: 11,70 Euro
- Direktversand in EU-Mitgliedstaat: 10,75 Euro, zuzüglich 19 Prozent MwSt: 12,79 Euro, gerundet: 12,80 Euro
- Expressversand an die nach Landesrecht zuständige Behörde: 12,90 Euro, zuzüglich 19 Prozent MwSt: 15,35 Euro, gerundet: 15,30 Euro Diese Kosten decken die Herstellung, Personalisierung und Lieferung ab.