Neuer DGUV Grundsatz 308-001 für die Ausbildung von Bedienern von Flurförderzeugen

Die neue Namenskonvention der DGUV, die erst im Mai 2014 eingeführt wurde, fand bislang keine Anwendung in diesem Grundsatz. Seit dieser Änderung wird der Grundsatz nicht mehr als „BGG 925“, sondern als „DGUV G 308-001“ bezeichnet.


Bereits auf dem Deckblatt zeigt sich eine weitere Veränderung: Seit der Überarbeitung im Dezember 2022 trägt der Grundsatz einen neuen Titel. In diesem Artikel werden zudem alle weiteren bedeutenden Änderungen des Dokuments, das nun 52 Seiten umfasst und um 12 Seiten erweitert wurde, erläutert und eingeordnet.

Sie finden den überarbeiteten DGUV G 308-001 auf der Seite der DGUV.


Der ursprüngliche Titel des BGG 925, „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“, wurde in der neuen Version geändert zu: „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern“.

Im vorherigen Titel lag der Schwerpunkt darauf, dass der Grundsatz für die Ausbildung von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand gilt und nicht für die Schulung von rein mitgängergeführten Flurförderzeugen. Diese Unterscheidung ist im Anwendungsbereich des Grundsatzes nach wie vor enthalten.


„Dieser DGUV Grundsatz findet keine Anwendung auf Flurförderzeuge, die durch eine mitgehende Bedienperson, auch Mitgänger genannt, gesteuert werden.“– DGUV G 308-001 Punkt 1.2

Interessanterweise wird in der neuen Erläuterung dieses Punktes nicht mehr, wie zuvor, darauf hingewiesen, dass „aufgrund der geringeren Fahrgeschwindigkeit (maximal 6 km/h) dieser Gerätebauart das Gefährdungspotenzial geringer ist“ und daher eine Unterweisung ausreichend sei.

Sie wird sogar ergänzt:


„Die Schulung zur Handhabung von Mitgänger-Flurförderzeugen sollte sowohl theoretische als auch praktische Bestandteile umfassen und gewährleisten, dass die Bedienpersonen alle relevanten rechtlichen Grundlagen verstehen und die Fahrmanöver sicher ausführen können.“


Dadurch wird die Bedeutung der Unterweisung bei Mitgänger-Flurförderzeugen stärker hervorgehoben. Diese sollte sich ebenfalls an der Ausbildung für Flurförderzeuge mit Fahrersitz und Fahrerstand orientieren und sowohl einen theoretischen als auch einen praktischen Teil beinhalten.


Für Rechtssicherheit ist zusätzlich auch für reine Mitgänger-Geräte

  • ein schriftlicher Fahrauftrag,
  • die Durchführung von theoretischen und praktischen Prüfungen sowie
  • das Ausstellen eines Befähigungsnachweises in Form eines Fahrausweises

zu empfehlen.


Der Fahrausweis sollte jedoch speziell für Mitgänger-Flurförderzeuge ausgestellt werden und die entsprechende Bauart beinhalten.


Während beim alten Grundsatz das Kapitel zum Anwendungsbereich endete, wurde in der Version von 2022 ein zusätzlicher Abschnitt hinzugefügt, der auch die Änderung des Titels erläutert.


Folgender DGUV Grundsatz findet keine Anwendung auf geländegängige Teleskopstapler nach DIN EN 1459-1 und -2. Für diese gilt der DGUV Grundsatz 308-009 „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern“- DGUV G 308-001 Punkt 1.3

Seitdem 2016 der Grundsatz 308-009 für die Ausbildung von Fahrerinnen und Fahrern von Teleskopstapler erschienen ist, war dies zwar bereits der Fall, ist aber nun im Grundsatz explizit enthalten, um immer noch bestehende Unklarheiten zu beseitigen. Nun sollte jedem klar sein: Wer einen klassischen Gabelstapler (Frontstapler) bedienen darf, der darf noch lange keinen Teleskopstapler nach DIN EN 1459 bedienen. Dafür wird eine eigene Ausbildung mit eigenem Fahrausweis benötigt.


Die Qualifizierung für die sogenannten „Reach Stacker“, also nicht geländegängige Teleskopstapler gemäß DIN EN ISO 3691, bleibt nach wie vor im Geltungsbereich des DGUV Grundsatzes 308-001 und ist damit weiterhin Bestandteil der Ausbildung für Flurförderzeuge.


Stufenweiser Aufbau der Qualifizierung in drei Phasen

Die drei Qualifizierungsstufen

  • Stufe 1: Allgemeine Ausbildung
  • Stufe 2: Zusatzausbildung für spezielle Flurförderzeuge und besondere Anbaugeräte
  • Stufe 3: Betriebliche Ausbildung


ist auch im überarbeiteten Grundsatz vorhanden. Neu ist hingegen die Klarstellung: „Nur mit einer bestandenen Abschlussprüfung der Stufe 1 ist eine weiterführende Qualifizierung nach Stufe 2 möglich.


Unabhängig von der Bauart müssen stets zuerst alle rechtlichen sowie technisch-physikalischen Grundlagen in einer allgemeinen Ausbildung umfassend behandelt werden, bevor eine Zusatzausbildung erfolgen kann.


Es wird außerdem verdeutlicht, dass die allgemeine Ausbildung (Stufe 1) nicht zwingend auf einem Gabelstapler (also einem Frontstapler) erfolgen muss, sondern auch mit angepassten Inhalten auf einem Schubmaststapler durchgeführt werden kann. Wenn die Stufe 1 jedoch auf einem Schubmaststapler absolviert wird, ist anschließend eine Zusatzqualifizierung erforderlich, bevor ein klassischer Frontgabelstapler bedient werden darf.


Im Abschnitt zur Zusatzqualifizierung sind die aufgeführten Bauarten an den präzisierten Anwendungsbereich des Grundsatzes angepasst worden, sodass der Teleskopstapler nicht mehr enthalten ist. Seit der Einführung der eigenständigen Qualifizierung für Teleskopstapler im Jahr 2016 ist hierfür eine separate Ausbildung erforderlich. Stattdessen werden nun als Beispiele für „spezielle Flurförderzeuge“, die eine Zusatzqualifizierung erfordern, explizit Bauarten genannt, die zuvor nicht aufgeführt waren:

• Portalhubwagen (Van Carrier)

• Portalwagen

• Teleskopstapler zum Containerhandling (Reachstacker)

• Schubmaststapler

• Gabelstapler zum Containerhandling (früher nur „Containerstapler“)

• Seitenstapler (früher „Quergabelstapler“, bezeichnet dieselbe Bauart)

• Dreiseitenstapler (früher „Regalflurförderzeuge“, beinhaltet dieselbe Bauart)


Ratschlag: Die aufgeführten Bauarten stellen lediglich eine Auswahl dar. Das bedeutet nicht, dass für andere Bauarten keine Zusatzqualifizierung erforderlich ist. Bei allen „speziellen Flurförderzeugen“ ist grundsätzlich eine Zusatzqualifizierung durchzuführen, selbst wenn die Bauart nicht explizit in der DGUV-Liste erwähnt wird. Eine Zusatzqualifizierung ist beispielsweise auch für „Lkw-Mitnahmestapler“ und „Wagen und Schlepper“ aufgrund der bauartbedingten Unterschiede sinnvoll.


Ein Beispiel für spezielle Anbaugeräte, die – ebenso wie zusätzliche Bauarten – in die Qualifizierungsstufe 2 (Zusatzausbildung) fallen, sind nun „Klammern für Gewichte über 1 Tonne“. Zuvor gab es kein konkretes Beispiel in diesem Bereich, obwohl für kraftschlüssige Anbaugeräte bereits häufig eine Zusatzausbildung üblich war.


Dokumentation der Qualifizierung


Das Kapitel 3.6 „Dokumentation der Qualifizierung“ ist komplett neu hinzugekommen. In den letzten Jahren war bereits ein zunehmender Trend erkennbar, dass Befähigungsnachweise und Ausbildungsdokumentationen vermehrt von Behörden und Berufsgenossenschaften überprüft werden. Dieses neue Unterkapitel bestätigt diese Entwicklung und fasst viele Informationen aus dem alten Grundsatz BGG 925 in geordneter Form zusammen. Eine echte Neuerung findet sich direkt im ersten Satz des Unterkapitels:


Nach erfolgreichem Abschluss der Qualifizierung der Stufe 1, also nach bestandenen theoretischen und praktischen Prüfungen, erhält die Teilnehmerin oder der Teilnehmer ein Qualifikationszertifikat sowie einen Fahrausweis für Flurförderzeuge (Staplerschein).


DGUV G 308-001 Kapitel 3.6 Absatz 1


Seit vielen Jahrzehnten hat sich der Fahrausweis als bewährte Form der Ausbildungsdokumentation und des Befähigungsnachweises etabliert. Jetzt ist es auch offiziell festgeschrieben, dass alle ausgebildeten Bedienerinnen und Bediener von Flurförderzeugen einen Fahrausweis erhalten müssen.


Die DGUV legt außerdem fest, wie diese Fahrausweise gestaltet und ausgefüllt werden müssen:

  • Im Fahrausweis müssen alle drei Qualifizierungsstufen festgehalten und durch Stempel und Unterschrift bestätigt werden.
  • Neben persönlichen Informationen und einem Lichtbild ist für die Dokumentation der allgemeinen Ausbildung (Stufe 1) der Gerätetyp sowie die Tragfähigkeit des Fahrzeugs, auf dem die praktische Ausbildung erfolgte, anzugeben.
  • Eine absolvierte Zusatzqualifizierung (Stufe 2) sollte ebenfalls im Fahrausweis vermerkt sein.
  • Auch die betriebliche Qualifizierung (Stufe 3) sollte dokumentiert werden und dabei durch folgende zusätzliche Angaben ergänzt werden.


„Betrieb bzw. der betreffende Betriebsteil sowie die Gerätebauart […], auf die sich die betriebliche Qualifizierung erstreckte“


Voraussetzungen für die Qualifizierenden


Auch die Qualifizierenden müssen bestimmte Bedingungen erfüllen. Allerdings ist das Mindestalter von 24 Jahren ab sofort keine Bedingung mehr. Diese Anforderung wurde vollständig abgeschafft.


Dafür wurde die Anforderung präzisiert, dass Qualifizierende entweder Meisterin oder Meister sein müssen oder mindestens vier Jahre in einer gleichwertigen Funktion tätig gewesen sein sollen. In der Vergangenheit stellte sich oft die Frage, was genau unter einer „Tätigkeit in gleichwertiger Funktion“ zu verstehen ist. Laut den neu hinzugefügten Erläuterungen der DGUV ist damit eine „Tätigkeit nach Niveau 5 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR)“ gemeint (DGUV G 308-001, Kapitel 5, Punkt 3).

Niveau 5

Niveau 5 beschreibt Kompetenzen, die zur selbständigen Planung und Bearbeitung umfassender fachlicher Aufgabenstellungen in einem komplexen, spezialisierten, sich verändernden Lernbereich oder beruflichen Tätigkeitsfeld benötigt werden.

Fachkompetenz

Wissen

Über integriertes Fachwissen in einem Lernbereich oder über integriertes berufliches Wissen in einem Tätigkeitsfeld verfügen. Das schließt auch vertieftes fachtheoretisches Wissen ein.
Umfang und Grenzen des Lernbereichs oder beruflichen Tätigkeitsfelds kennen. 

Fertigkeiten

Über ein sehr breites Spektrum spezialisierter kognitiver und praktischer Fertigkeiten verfügen.
Arbeitsprozesse übergreifend planen und sie unter umfassender Einbeziehung von Handlungsalternativen und Wechselwirkungen mit benachbarten Bereichen beurteilen.
Umfassende Transferleistungen erbringen.

Personale Kompetenz

Sozialkompetenz

Arbeitsprozesse kooperativ, auch in heterogenen Gruppen, planen und gestalten, andere anleiten und mit fundierter Lernberatung unterstützen.
Auch fachübergreifend komplexe Sachverhalte strukturiert, zielgerichtet und adressatenbezogen darstellen.
Interessen und Bedarf von Adressaten vorausschauend berücksichtigen.

Selbständigkeit

Eigene und fremd gesetzte Lern- und Arbeitsziele reflektieren, bewerten, selbstgesteuert verfolgen und verantworten sowie Konsequenzen
für die Arbeitsprozesse im Team ziehen.

Quelle: DQR


Diese Voraussetzung erfüllen beispielsweise Personen mit einem Kurzstudium oder spezialisierten Qualifikationen. Eine dreijährige Berufsausbildung entspricht in der Regel dem Niveau 4. Ein Bachelorabschluss liegt normalerweise auf Niveau 6 und ist daher nicht erforderlich.


Die Teilnahme an einem Ausbilderlehrgang bleibt nach wie vor eine Voraussetzung für Ausbilderinnen und Ausbilder.

Abschlussprüfung


Die Durchführung einer Abschlussprüfung in Theorie und Praxis war bereits vorher verpflichtend. Neu ist jedoch, dass die DGUV jetzt auch klarstellt, ab wann die theoretische Prüfung als bestanden angesehen werden sollte:


Um die theoretische Prüfung zu bestehen, müssen mindestens 70 % der Fragen korrekt beantwortet oder 70 % der möglichen Punkte erreicht werden. Bei einem Nichtbestehen kann die Prüfung erneut abgelegt werden.

DGUV G 308-001 Kapitel 8 Absatz 4


Die Fragebögen sollten so gestaltet sein, dass es mit ausreichendem Wissen möglich ist, bereits beim ersten Versuch die 70 %-Marke zu erreichen.


Inhalte der Ausbildung wurden nur im Detail geändert


Die in der Ausbildung zu vermittelnden rechtlichen Grundlagen wurden, wie zu erwarten, an die neuen Bezeichnungen der DGUV-Vorschriften angepasst. Darüber hinaus wurde die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) als weitere relevante Grundlage aufgenommen.


Im Abschnitt, der sich mit verschiedenen Bauarten von Flurförderzeugen befasst, wurde der Begriff „Regalflurförderzeuge“ – wie im gesamten Grundsatz – durch „Dreiseitenstapler“ ersetzt. Die Bauart der rein mitgängergeführten Geräte wird jedoch nicht mehr explizit genannt. Diese Geräte können natürlich nach wie vor in der Ausbildung berücksichtigt werden, was sogar über die Anforderungen des Grundsatzes hinausgehen würde.


Um den technologischen Fortschritt zu berücksichtigen, sollen im Themenblock der Antriebsarten künftig auch unterschiedliche Batterietechnologien thematisiert werden. Dazu gehören Blei-Säure- und Blei-Gel-Batterien sowie die immer wichtiger werdende Lithium-Ionen-Technologie.


Im Abschnitt zu den regelmäßigen Prüfungen wird nun auf die aktualisierte TRBS 1203 mit dem Titel „Zur Prüfung befähigte Personen“ hingewiesen, um die Anforderungen an prüfberechtigte Personen zu verdeutlichen.


Der Einsatz in explosionsgeschützten Bereichen wurde als neues Thema in die Liste der zu behandelnden Sondereinsätze aufgenommen.


Bei den Inhalten der praktischen Ausbildung wurden lediglich im Bereich der täglichen Einsatzprüfung die Rückhaltesysteme zusätzlich aufgenommen.

Meine Einschätzung dazu:

Die Überarbeitung des DGUV Grundsatzes 308-001 diente in erster Linie dazu, Verweise auf überholte Rechtsvorschriften zu aktualisieren und bestehende Entwicklungen der DGUV zu integrieren.

Die Unterscheidung in der Qualifizierung zwischen Teleskopstaplern und anderen Flurförderzeugen wurde noch klarer definiert, und die Relevanz der Fahrausweise hat weiter zugenommen.

Besonders wichtig für alle, die im Bereich der Flurförderzeug-Qualifizierung tätig sind, sowie für Unternehmerinnen und Unternehmer, ist die Kenntnis, dass die Ausstellung eines Fahrausweises nun von der DGUV ausdrücklich vorgesehen ist. Zudem sollte beachtet werden, dass das bisherige Mindestalter von 24 Jahren für Ausbildende nicht mehr erforderlich ist.

Der DGUV Grundsatz 308-001 bleibt eine wesentliche Richtlinie, an die sich Qualifizierende für Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen halten müssen, um rechtlich abgesichert zu sein. Wer diese Vorgaben nicht einhält, riskiert im Falle eines Unfalls haftbar gemacht zu werden, wenn eine unzureichende Ausbildung festgestellt wird.

Oliver Stroschein

Fahrschule Runnersdrive

Inh. Oliver Strohschein
Gaustadter Hauptstr. 133, 96049 Bamberg

Wir freuen uns auf euren Besuch!  




    Skip to content